Agb
für das
Gasthaus / die Pension
"Gaststätte & Pension Rolln´s Keller"
Stand: gültig ab
16.08.2021
Gaststätte & Pension Rollns
Keller, Hauptstrasse 45, 37345 Am Ohmberg OT Neustadt
nachstehend „Pension“ genannt –
1. Geltungsbereich
1.1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern, zur
Beherbergung und Tagung sowie alle für den Gast erbrachten
weiteren Leistungen und Lieferungen der Pension.
1.2
Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen
der Pension und dem Gast individuell vereinbart wurden.
2.
Zustandekommen des Vertrages
2.1
Der Hotelaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag) kommt zustande,
indem der Gast einen Antrag abgibt (Zimmerbuchung), der durch
die Pension angenommen wird. Die Annahme erfolgt durch eine
Bestätigung der Zimmerbuchung.
-
Der Pension steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu
bestätigen.
-
Die Bestätigung der Zimmerbuchung kann mündlich, schriftlich,
telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
2.2
Erfolgt die Zimmerbuchung durch einen Dritten für den Gast,
haftet er der Pension gegenüber zusammen mit dem Gast als
Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem
Hotelannahmevertrag, sofern der Pension eine entsprechende
Erklärung des Dritten vorliegt.
2.3
Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie
deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken,
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Pension.
3.
Preise und Leistungen
3.1
Die Pension
ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die
vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2
Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die
von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden
bzw. vereinbarten Preise der Pension zu zahlen. Dies gilt auch
für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und
Auslagen der Pension gegenüber Dritten.
3.3
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche
Mehrwertsteuer ein.
3.4
Die Preise können von der Pension geändert werden, wenn der Gast
nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der
Leistung der Pension oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht,
und die Pension dem zustimmt.
3.5
Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug
zahlbar. Der Verzug setzt ein, wenn der Gast nicht innerhalb von
5
Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet;
dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn
auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden
ist. Bei Zahlungsverzug ist die Pension berechtigt, gegenüber
Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von
5%
über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt
der Verzugszinssatz 9%
über dem Basiszinssatz. Der Pension bleibt die Geltendmachung
eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach
Verzugseintritt kann die Pension eine Mahngebühr von
5
EUR
erheben.
3.6
Die Pension ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im
Vertrag schriftlich vereinbart werden. Die Pension ist ferner
berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes in der Pension
aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung
jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.
3.7
Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Pension
aufrechnen oder mindern.
4. Nicht in Anspruch genommenen Leistungen, Stornierung,
Rücktritt des Gastes
4.1
Die Pension räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein.
Dabei gelten folgende Bestimmungen:
–
Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat die
Pension
Anspruch auf angemessene Entschädigung.
–
Die Pension
hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten
Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend
zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt des vertraglich vereinbarten Preises. Dem
Gast steht der Nachweis frei,
dass der
Pension kein Schaden oder der entstandene
Schaden niedriger als die geforderte
Entschädigungspauschale ist.
–
Sofern die Pension die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der
Entschädigung max. die Höhe des vertraglich
vereinbarten Preises für die von der Pension zu erbringende
Leistung unter Abzug des Wertes der von der Pension ersparten
Aufwendungen sowie dessen, was die Pension durch anderweitige
Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.
4.2
Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten
entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die
gebuchten Leistungen ohne dies der Pension rechtzeitig
mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
4.3
Der
Anspruch auf Entschädigung entfällt, sofern die Pension dem Gast im Vertrag
eine Option eingeräumt hat, innerhalb einer bestimmten Frist
ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, dann hat
die Pension keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang in der
Pension. Der Gast muss den Rücktritt in Textform erklären.
5. Rücktritt des Hotels
5.1
Sofern dem
Gast im Beherbergungsvertrag ein kostenfreies Rücktrittsrecht
nach Ziffer 4.3 eingeräumt wurde, ist die Pension ebenfalls
berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag
zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten
Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Pension die Buchung nicht
endgültig bestätigt.
5.2
Wird eine gemäß Ziffer 3.6 vereinbarte Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist
geleistet, so ist die Pension gleichfalls zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
5.3
Ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund vom Vertrag ist davon
unberührt. Es besteht insbesondere falls
–
höhere Gewalt oder andere von der Pension nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Zimmer
unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen,
z. B. bezüglich der Person des Gastes oder des
Zwecks, gebucht werden;
–
die Pension
begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme
der Hotelleistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Pension in
der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen
ist;
–
eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer 2.3
vorliegt;
–
ein Fall der Ziffer 6.3 vorliegt;
–
die Pension
von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die
Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss
wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast
fällige Forderungen der Pension nicht ausgleicht oder keine
ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb
Zahlungsansprüche der Pension gefährdet erscheinen;
– der Gast
über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine Vermögensauskunft nach §
807 Zivilprozessordnung erteilt, ein außergerichtliches der
Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine
Zahlungen eingestellt hat;
– ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder
die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus
sonstigen Gründen abgelehnt wird.
5.4
Die Pension hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts
unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.
5.5
In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch
des Gastes auf Schadensersatz.
6.
An- und Abreise
6.1
Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung
bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung
bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
6.2
Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15.00 Uhr des vereinbarten
Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf
frühere Bereitstellung.
6.3
Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 20.00 Uhr des
vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht
ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat die
Pension das Recht, gebuchte Zimmer nach 20.00 Uhr anderweitig zu
vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten
kann. Der Pension steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
6.4
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Pension spätestens
um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die
Pension über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die
zusätzliche Nutzung des Zimmers bis zum vollständigen
Tageszimmerpreis in Rechnung stellen. Dem Gast steht es frei,
der Pension nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist.
7.
Haftung
7.1
Die Pension haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte
Fahrlässigkeit haftet die Pension ausschließlich wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und
Vertretern haftet der Veranstalter in demselben Umfang.
7.2
Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf
Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der
Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen
Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
7.3
Soweit dem Gast ein Pkw-Stellplatz zur Verfügung gestellt wird,
besteht keine Überwachungspflicht des Hotels, es sei denn, dies
wurde individuell schriftlich in einem Verwahrungsvertrag
vereinbart.
7.4
Weckaufträge werden von der Pension mit größter Sorgfalt ausgeführt.
Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz, sind ausgeschlossen.
7.5
Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit
Sorgfalt behandelt. Die Pension übernimmt die Zustellung,
Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung
derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen.
Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz, sind ausgeschlossen. Die Pension ist berechtigt, nach
spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung
einer angemessenen Gebühr die Vorbezeichneten
Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
7.6
Die Verjährung der Ansprüche des Gastes erfolgt nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
8.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Am
Ohmberg 16.08.2021
Inh.
Ralf Svatos
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